Die Gewerkschaftsdichte ist in Österreich seit den 1960er Jahren rückläufig. Dieser Trend ist hauptsächlich auf den langfristigen Strukturwandel von Wirtschaft und Beschäftigung zurückzuführen: In den Hochburgen der Gewerkschaftsbildung – insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im öffentlichen Sektor – ist die Beschäftigung zurückgegangen, was dem privaten Dienstleistungssektor zugute kommt, der tendenziell niedrige Dichteraten verzeichnet, insbesondere bei Frauen, Angestellten und atypischen Arbeitnehmern. In den 2000er Jahren hat sich dieser Trend erneut beschleunigt, insbesondere nach der Enthüllung der Beteiligung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) am Finanzdebakel um seine ehemalige Bank BAWAG PSK. Zuletzt wurde jedoch seit 2016 seit drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Mitgliederzuwachs verzeichnet, was auf einen vergleichsweise hohen Mitgliederzuwachs der Gewerkschaft der öffentlichen Angestellten (GÖD) zurückzuführen ist. Die Beteiligung der Gewerkschaften an der öffentlichen Politik gestaltung ist in Österreich insofern stark institutionalisiert, als der ÖGB und seine sieben Mitgliedsorganisationen in einer Reihe von Gremien und Ausschüssen vertreten sind – allerdings eher auf informeller als auf formaler (rechtlicher) Basis. Souveräne Aufgaben wie die Verwaltung von Renten oder Arbeitslosensystemen werden von ihnen also nicht wahrgenommen. “Gelbe Gewerkschaften” sind in Österreich aufgrund des engen Verfahrens der Anerkennung von Interessenverbänden als Sozialpartner, die über tarifliche Vereinbarungen verfügen, überhaupt kein Thema. Auf Unternehmensebene muss sich der Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten an der Regelung aller sozialen Angelegenheiten innerhalb des Betriebs beteiligen; für die einen besitzt sie ein Mitentscheidungsrecht, für andere kann sie eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden kann. Diese Kammer, die sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Seiten mit einem Richter als neutralem Präsidenten zusammensetzt und vom zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingesetzt wird, hat die Aufgabe, eine Einigung zwischen den Parteien in der betreffenden Angelegenheit herzustellen und, falls dies unterlegen ist, den Fall selbst zu entscheiden. Teilzeitarbeit in Österreich ist gesetzlich (Arbeitszeitgesetz) als jede Beschäftigung definiert, bei der die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt unter der gesetzlich, tarifvertraglich oder baulichen Regelarbeitszeit liegt. Nach dem Günstigkeitsprinzip können Tarif- und Betriebsvereinbarungen nur eine kürzere normale Arbeitszeit vereinbaren.
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